Bundesdatenschutzgesetz - Wichtige Änderungen zum 01.09.2009
Ab dem 01.09.2009 finden umfangreiche Änderungen im Bundesdatenschutzgesetz ihre Anwendung.
Drittanbieter von Datendienstleistungen
Vergeben Sie Aufträge an Werbeagenturen, Postversender oder andere Dienstleister die für Sie Daten verarbeiten? Überprüfen Sie alle Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung! Sorgen Sie dafür, dass vorhandene Verträge nachverhandelt werden! Überzeugen Sie sich, dass technische und organisatorische Maßnahmen eingehalten werden!
Mitarbeiterstrafdaten
Der § 32 BDSG enthält erstmals eine Regelung für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Aufklärung von Straftaten. Sollten Sie hierzu Daten von Mitarbeitern speichern, sind wichtige Vorschriften zu beachten.
Besprechen Sie die Gefahren des Datenschutzprangers
Der neue § 42a BDSG enthält eine „Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten". Beispielsweise wurden Krankheitsdaten oder Aufzeichnungen von Telefonaten beauftragt. Detekteien zur Ermittlung gegen Mitarbeiter gesetzeswidrig eingesetzt. Die Informationspflicht besteht unter bestimmten Voraussetzungen sowohl gegenüber den Betroffenen (auch in Form von Zeitungsanzeigen!) als auch gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Lassen Sie Datenbestände für die Werbung zum Stichtag aufspalten
Es finden neue gesetzliche Regelungen für Werbedaten Einzug. Es ist zu beachten, dass § 28 anders als bisher der Sache nach danach unterscheidet, ob Werbung mit eigenen (Kunden-) Daten des Unternehmens betrieben wird oder aber Werbung mit fremden (in der Regel „gekauften") Daten erfolgt.
Um diese und andere Hürden im Umgang mit dem Datenschutz zu umgehen, lassen Sie sich von Ihrem Datenschutzbeauftragten aufklären.